Sebastian Berndt
Rechtsanwalt & Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Das Erbrecht im 5. und letzten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält Regelungen, die zu den schwierigsten des BGB gehören. Hierfür hat sich der Fachanwalt für Erbrecht durch eine zusätzliche Ausbildung und jährlich vorgeschriebene Fortbildungen qualifiziert.
Ohne fachkundigen Beistand besteht die Gefahr von Fehleinschätzungen mit oft erheblichen persönlichen, wirtschaftlichen und erbschaftssteuerlichen Nachteilen.
Jeder sollte die Möglichkeit nutzen, unter Beachtung des Pflichtteilsrechts als gesetzlich zwingende Mindestbeteiligung naher Angehöriger und Ehegatten am Nachlass, durch Testament oder Erbvertrag seine Erbfolge selbst zu bestimmen und/oder gegebenenfalls Vermächtnisse zu verfügen.
Unerlässlich ist dies für kinderlose Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, wobei zu beachten ist, dass eine entsprechende erbrechtliche Regelung zu Gunsten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trotz zunehmender Bedeutung fehlt.
Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages sind viele Umstände von Bedeutung und viele Fragen zu klären:
Nach einem Erbfall hat jeder Erbe oder Miterbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Wird die Erbschaft angenommen, bedarf es zum Nachweis der Erbfolge grundsätzlich eines Erbscheins, soweit die Erbfolge nicht auf einem beurkundeten Testament oder Erbvertrag beruht.
Um alle notwenigen Informationen zu erhalten, sollte durch einen Rechtsbeistand immer Einsicht in die Nachlassakten genommen werden.
Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft, die, soweit der Erblasser nicht etwas anderes verfügt hat, auf Auseinandersetzung angelegt ist.
Kommt es zwischen den Erben nicht zu einer einvernehmlichen Beendigung der Erbengemeinschaft und einer den Erbquoten entsprechenden Aufteilung des Nachlasses, muss eine sehr aufwendige gerichtliche Auseinandersetzung erfolgen.
Soweit Grundbesitz zum Nachlass gehört, kann die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft durchzuführen sein.
Bezüglich des übrigen Nachlasses ist ein vollständiger Teilungsplan zu erstellen, der den gesamten Nachlass erfasst und den übrigen Miterben mit der Aufforderung zur Zustimmung vorzulegen.
Wird die Zustimmung außergerichtlich nicht erteilt, ist beim Prozessgericht eine sehr speziellen Anforderungen unterliegende Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan erforderlich.